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Allgemeine Geschäftsbedingungen der deutschen Druckindustrie

I. Geltungsbereich/Vertragsschluß

Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.


II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
    Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten
    unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebo-
    tes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller
    als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getrof-
    fen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die
    Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht,
    Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
    des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
    berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
    Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von
    der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung
    angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftragge-
    ber veranlaßt sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.
    B. per ISDN).


III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfol-
    gen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Ver-
    sicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag
    der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug)
    ausgestellt.Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungs-
    halber ohne Skontogewährung angenommen.
    Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort
    zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
    und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
    nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe
    Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung ver-
    langt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festge-
    stellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluß
    bekanntgewordenen wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
    des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung ver-
    langen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit
    einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auf-
    traggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf
    demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
  5. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 7 % über dem jeweiligen
    Basiszinssatz zu zahlen, der gemäß dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz von
    der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Geltendmachung weiteren
    Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.


IV. Lieferung

  1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über,
    sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben
    worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich
    bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die
    Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
  3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene
    Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auf-
    traggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem
    eines Zulieferes - wie z. B. Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle
    höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn
    dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
    anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der
    Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt
    der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftrag-
    nehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  5. Im kaufmännischem Verkehr steht dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber
    angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und
    sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur
    vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
    zu.


V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auf-
    tragnehmers.
  2. Die nachfolgende Regelung gilt nur im kaufmännischen Verkehr: Die gelieferte
    Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum beste-
    henden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigen-
    tum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen
    Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der
    Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer
    nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auf-
    traggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
    Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
    dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf
    Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftrag-
    nehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
    Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigen-
    tum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB
    anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den
    Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auf-
    tragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der
    Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltsei-
    gentum.


VI. Beanstandungen/Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur
    Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen.Die
    Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung
    auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst
    in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden
    Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche
    gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
  2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware
    zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht
    zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gel-
    tend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl
    unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatz-
    lieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener
    Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der
    Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
    verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung
    der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftragge-
    ber ohne Interesse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige
    Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den
    Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und
    dem Endprodukt.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der
    Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
    oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner
    Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich
    nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen
    hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen
    Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die
    Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berech-
    tigt eine Kopie anzufertigen.
  8. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
    beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus
    Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20
    %, unter 2.000 kg auf 15 %.


VII. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob
    fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird,
    bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung
    nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
    Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaf-
    tet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrich-
    tungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb
    von vier Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise
    geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen,
    es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.


VIII. Handelsbrauch

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.
B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder
Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden),
sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.


IX. Archivierung

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger,
werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung
über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder
seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert.
Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei feh-
lender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.


X. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von
mindestens 3 Monaten zum Schluß eines Monats gekündigt werden.


XI. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages
Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat
den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsver-
letzung freizustellen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand,Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann im
    Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für
    alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich
    Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf
    das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
    ausgeschlossen.
  2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die
    Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Druckindustrie